Unterstützungskasse

Unterstützungskasse
I. Charakterisierung:1. Einordnung: Gestaltungsform der  betrieblichen Altersversorgung. Mit einem Sondervermögen ausgestattete, rechtlich selbstständige Einrichtung, die laufende oder einmalige Versorgungsleistungen gewährt. Träger der U. ist entweder ein einzelnes Unternehmen (Einzelkasse) oder mehrere verbundene oder nicht verbundene Unternehmen (Konzern- bzw. Gruppenkasse).
- Rechtsform meist eingetragener Verein, größere Kassen auch GmbH, selten Stiftung.
- Im Gegensatz zur  Pensionskasse ist Rechtsanspruch auf Leistungen ausgeschlossen; nach der Rechtsprechung bedeutet Ausschluss des Rechtsanspruchs nur ein Widerrufsrecht, das an Treu und Glauben, d.h. an billiges Ermessen und sachliche Gründe gebunden ist. Gesetzliche Verpflichtung zur Insolvenzsicherung durch den Pensions-Sicherungs-Verein.
- Gleichbehandlungsgrundsatz ist zu beachten.
- Die U. fällt nicht unter die  Versicherungsaufsicht.
- Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 I Nr. 8 BetrVG ( Sozialeinrichtung).
- 2. Finanzierung: Durch Zuwendungen des Trägerunternehmens und durch die Erträge aus der Vermögensanlage. Die beim Trägerunternehmen als  Betriebsausgaben abzugsfähigen Zuwendungen (§ 4d EStG) sind in zweierlei Weise der Höhe nach begrenzt: Zum einen sind die jährlichen Zuwendungen in Abhängigkeit von der Höhe der Versorgungsleistungen begrenzt; zum anderen sind Zuwendungen mit steuerlicher Wirkung nicht möglich, wenn das Vermögen der Unterstützungskasse (tatsächliches Kassenvermögen) das zulässige Kassenvermögen übersteigt (Überdotierung).
- 3. Steuerpflicht der U.: Rechtsfähige U. sind von der Körperschaftsteuer befreit, wenn a) sich die Kasse auf derzeitige und/oder frühere Zugehörige (einschließlich deren Angehörigen) beschränkt, b) der Betrieb der Kasse eine soziale Einrichtung ist (vgl. § 1 KStDV), c) die satzungsgemäße Verwendung des Vermögens und der Einkünfte gesichert ist und d) das Vermögen am Schluss des Wirtschaftsjahrs nicht höher ist als das um 25 Prozent erhöhte zulässige Kassenvermögen im Sinn des § 4d EStG (§ 5 I Nr. 3 KStG). Übersteigt das tatsächliche Kassenvermögen das zulässige um mehr als 25 Prozent, so wird die U. insoweit partiell steuerpflichtig (§ 6 KStG).
- 4. Beim Leistungsberechtigten sind die Leistungen der U. im Zeitpunkt der Leistungsgewährung als nachträglicher  Arbeitslohn zu besteuern.
- 5. Beim Trägerunternehmen der U. sind die Zuführungen zur U. in bestimmten Grenzen  Betriebsausgaben (§ 4d EStG). Für die Einstandspflicht des Trägerunternehmens besteht handelsrechtlich ein Passivierungswahlrecht (Art. 28 I 1 Satz 2 EGHGB), steuerlich daher Passivierungsverbot ( Rückstellungen).
II. Vor- und Nachteile:1. Vorteile: „Handlichkeit“ der U., Kapitalanlagen, Prüfung der Geschäftsführung und der Rechnungslegung sind keinen besonderen Zwängen unterworfen. Weit gehende Gestaltungsmöglichkeit für die Leistungsgewährung, Einmalleistungen von Fall zu Fall. Flexibilität in der Finanzierung, kein Nachholverbot, sofern die jährlichen Höchstbeträge nicht überschritten werden. Die rückgedeckte U. ist eine echte Finanzierungsalternative zur  Direktversicherung und  Pensionskasse, da volle Anwartschaftsdeckung möglich ist, ohne die bei der Direktversicherung und der Pensionskasse evtl. anfallende Lohnsteuerproblematik während der Zeit der „Aktivität“.
- 2. Nachteile: Vorausfinanzierung gegenüber früher erheblich eingeschränkt, somit nur noch in geringerem Maße Hilfe bei der Finanzierung des Trägerunternehmens. Bei der rückgedeckten U. ist eine periodengerechte Vorfinanzierung zwar möglich, jedoch besteht seit 1992 nicht mehr die Möglichkeit, durch Policendarlehen die Liquidität für das Trägerunternehmen zu erhalten. Der fehlende Rechtsanspruch hat keinerlei Vorteile für den Arbeitgeber, da er bei Leistungsunfähigkeit der U. unmittelbar vom Versorgungsberechtigten in Anspruch genommen werden kann (Durchgriffshaftung).
III. Sonderform:Die Gruppen-U. ist eine seit Ende der 80er Jahre von einigen Lebensversicherern ins Leben gerufene Einrichtung zur Durchführung der betrieblichen Altersversorgung in Mitgliedsunternehmen (Trägerunternehmen). Für Mitgliedsunternehmen, die über keine eigene U. verfügen bzw. die betriebliche Altersversorgung nicht über die eigene U. gestalten wollen, wird die betriebliche Altersversorgung in voneinander unabhängigen Untergliederungen des Vereinssegmentierung innerhalb eines sog. Dachverbands getrennt geführt. Näheres regeln der für jedes Trägerunternehmen individuell zu erstellende Leistungsplan sowie die Satzung der jeweiligen U. Die im Leistungsplan festgelegten Versorgungsleistungen müssen grundsätzlich kongruent über Rückdeckungsversicherungen finanziert werden.
- Übernahme sämtlichen mit der Durchführung des Versorgungswerkes anfallenden Verwaltungsaufwandes bis hin zur Rentenzahlung unter Abführung eventueller Steuern und Krankenkassenbeiträge durch die U.
- Regelungen: Mit Ausnahme der Mitbestimmung (hier richtet sie sich weniger weit gehend an § 87 I Nr. 10 BetrVG aus) gelten die zur U. aufgeführten Bestimmungen.

Lexikon der Economics. 2013.

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